Allgemeine Angebotsbedingungen - Sondermaschinen- und Stahlbau

Soweit in den nachstehenden Angebotsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Senoplast Klepsch & Co. GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung („AGB“). Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen den AGB und diesen Angebotsbedingungen gehen die Regelungen dieser Angebotsbedingungen vor.

 

1. Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, einschließlich technischer Spezifikationen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen. Nicht ausdrücklich angeführte Gegenstände und Leistungen sind nicht geschuldet. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

2. Geistiges Eigentum an Dokumenten

Mangels anderslautender Vereinbarung sind Dokumente wie Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen, ferner Muster, Prospekte, usw. geistiges Eigentum des Verkäufers. Weitere Details ergeben sich aus Punkt 1 der AGB.

3. Mitwirkungspflichten des Käufers

Der Käufer hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen termingerecht und auf eigene Kosten zu erbringen, insbesondere rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen, Mustern und etwaige gesetzlich vorgeschriebene sowie behördliche Genehmigungen und Informationen. Mehrkosten und Terminverschiebungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Käufers.

4. Erfüllung und Gefahrtragung

Mit der Anzeige der Fertigstellung der Leistung geht die Gefahr auf den Käufer über. Verzögert sich die Fertigstellung infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Abholbereitschaft auf den Käufer über.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Montage. Alle vom Verkäufer angegebenen Preise und Kalkulationen basieren auf dem Preis- und Kostenniveau zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Der Verkäufer ist berechtigt, Preisänderungen, die insbesondere auf kundenseitigen Änderungen des Auftrags während der Produktion, Änderungen von Rohstoffpreisen, kollektivvertraglichen Lohnkosten, Energie-, Transport- oder Beschaffungskosten sowie auf Gesetzesänderungen oder behördliche Maßnahmen zurückzuführen sind, bei der Fakturierung bzw. durch gesonderte Nachtragsfakturierung zu berücksichtigen. Gerät der Käufer mit einer vereinbarten Teilzahlung in Verzug, wird die gesamte noch aushaftende Restschuld sofort fällig (Terminverlust). Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Fertigstellung von der vorherigen Erfüllung aller Pflichten des Käufers abhängig zu machen.

6. Abnahme

Sofern keine ausdrückliche förmliche Abnahme vereinbart ist, gilt die Ware mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens jedoch mit Versand, als abgenommen. Der Käufer hat die gelieferte Ware bzw. Leistung unverzüglich zu prüfen.

7. Gewährleistung

Der Verkäufer leistet Gewähr für Mängel, die auf Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler zurückzuführen sind, sofern diese innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftreten und vom Käufer nach Entdeckung unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel, die auf Zeichnungen, Mustern, Vorgaben oder sonstigen Anweisungen des Käufers beruhen. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt insoweit, als Mängel auf die Missachtung vorgesehener Betriebsbedingungen oder Instandhaltungsanweisungen, unsachgemäße Behandlung, eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder Dritte, die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen oder die Zurückhaltung fälliger Zahlungen zurückzuführen sind. Für von Vorlieferanten bezogene Teile leistet der Verkäufer Gewähr im Rahmen der ihm gegen den Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Erfolgt die Herstellung der Ware aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Vorgaben des Käufers, haftet der Verkäufer nicht für die Richtigkeit oder Eignung der Konstruktion, sondern lediglich für die vertragsgemäße Ausführung gemäß den Vorgaben des Käufers. Der Käufer hat den Verkäufer in diesen Fällen bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten. Bei Reparaturarbeiten, Umänderungen oder Umbauten bestehender oder fremder Waren sowie bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen; dies gilt nicht für vom Verkäufer ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.

8. Haftung

Der Verkäufer haftet, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, nur im Rahmen des zwingenden Rechts. Die Haftung des Verkäufers ist der Höhe nach mit der Auftragssumme des jeweiligen Einzelvertrags beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen sowie Folgeschäden ist ausgeschlossen. Treten Mängel in der von uns gelieferten Ware auf, ist der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet. Weitere Details ergeben sich aus Punkt 8 der AGB.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers aus dem Liefervertrag behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an der Lieferung ausdrücklich vor. Weitere Details ergeben sich aus Punkt 6 der AGB.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Vertrags- und Erfüllungsort ist Piesendorf/Österreich. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Verkäufer und Käufer ist das sachlich zuständige Gericht des Sitzes des Verkäufers ausschließlich zuständig. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.



AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote, Annahme, Vertragsabschluss

1.1 Die Angebote des Verkäufers sind insbesondere hinsichtlich Menge, Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend, soweit sie nicht vom Verkäufer durch eine ausdrückliche Erklärung oder ausdrückliche Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind.

1.2 Die Angebotsunterlagen samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern sind Eigentum des Verkäufers.

1.3 Dritte dürfen vom Inhalt des Angebotes des Verkäufers ohne Zustimmung des Verkäufers nicht in Kenntnis gesetzt werden.

1.4 Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Angebotsunterlagen mit allen zugehörigen Beilagen und Mustern zurückzufordern.

1.5 Bestellungen des Käufers bedürfen der schriftlichen Annahme des Verkäufers. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande, wobei dem Schriftformgebot auch durch Fernschreiben, Telefax oder e-mail Genüge getan ist.

1.6 Bei verspäteter Annahme eines (als verbindlich bezeichneten) Angebotes des Verkäufers durch den Käufer kommt kein Vertrag zustande, die Erklärung des Käufers gilt diesfalls als Angebot an den Verkäufer.

1.7 Sämtliche Nebenabreden sowie Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen, insbesondere auch Streichungen oder Bedingungen, die vom Käufer gestellt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

1.8 Einkaufsbedingungen, die dem Verkäufer im Rahmen von Aufträgen zukommen, sind – sofern ihre Anwendung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – gegenüber dem Verkäufer unwirksam.

1.9 Durch die Annahme eines Angebotes des Verkäufers bzw. die Auftragserteilung an diesen anerkennt der Käufer ausdrücklich die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers und verzichtet auf die Geltung seiner etwaigen Einkaufsbedingungen.

1.10 Für die wechselseitigen Rechte und Pflichten sind ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme) sowie die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgeblich.

1.11 Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers oder besonders vereinbarter Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und -bedingungen nicht.

2. Preise

2.1 Verkaufspreise sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise des Verkäufers.

2.2 Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche dem Verkäufer die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder für diesen eine Erhöhung der Material- und Produktionskosten um mehr als 2 % nach sich ziehen, steht es dem Verkäufer frei, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Käufer den angepassten Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Diesfalls ist der Käufer verpflichtet, die über seinen Auftrag bereits fertiggestellten oder in Fertigung befindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Die Zahlung hat entweder in bar oder mittels Bank- oder Postschecküberweisung binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug

 zu erfolgen.

3.2 Schecks werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und lediglich unter dem Vorbehalt der Deckung bzw. des Einganges des Scheckgegenwertes gutgeschrieben.

3.3 Abzüge für Postgebühren, Überweisungs- und Versicherungsspesen sind unzulässig.

3.4 Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % per Monat berechnet.

3.5 Zahlungen werden ungeachtet einer anderslautenden Widmung des Käufers stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

3.6 Für die Dauer des Verzuges des Käufers mit fälligen Rechnungsbeträgen, Verzugszinsen und/oder Diskontspesen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

3.7 Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 8 Tagen in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, für alle noch ausstehenden Lieferungen aus allen aufrechten Kontrakten Barzahlung vor Lieferung zu verlangen.

3.8 Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Käufers gegen Forderungen des Verkäufers ist unzulässig.

3.9 Grundsätzlich fakturiert der Verkäufer ausschließlich in seiner Landeswährung.

3.10 Eine Fakturierung in anderen Währungen gilt nur dann als bedungen und vereinbart, wenn darüber eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer vorliegt.

3.11 Für den Fall der Fakturierung in Fremdwährung trägt der Käufer das Risiko der Währungsparität.

4. Lieferung

4.1 Liefermengen und -maße sind ungefähr.

4.2 Der Käufer ist verpflichtet, Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge sowohl hinsichtlich des Gesamtauftrages, als auch hinsichtlich einer oder mehrerer Teilpositionen zu akzeptieren.

4.3 Für die Preisberechnung ist das am Versandort ermittelte Gewicht maßgebend.

4.4 Die angegebenen Lieferfristen gelten als Lieferzeit ab Werk.

4.5 Die Lieferfrist beginnt erst ab Eingang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen, kaufmännisch und technisch geordneten sowie vollständigen und endgültigen Angaben bzw. mit Erfüllung der vor der Lieferung bedungenen Zahlungen zu laufen.

4.6 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Verkäufers und dessen hauptsächlicher Zulieferanten entbinden den Verkäufer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

4.7 Die Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Ware vom Verkäufer im Lieferwerk versandbereit gestellt ist.

4.8 Verladung und Versand der Ware erfolgen auf Gefahr des Käufers, auch wenn Frachtfrei-Lieferung und freibleibende Versandart vereinbart sind.

4.9 Schäden, die während des Transportes bzw. Versandes an der Ware entstehen, gehen nicht zu Lasten des Verkäufers, soweit die Ware sachgemäß verpackt bereitgestellt wurde.

4.10 Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer ist daher insbesondere ausgeschlossen für Abgang, Verwechslung oder Beschädigung der Ware während des Transportes.

4.11 Für den Fall von Abgängen oder Beschädigungen der Ware während des Transportes trifft die Rügepflicht gegenüber dem Beförderer den Käufer; (diesem wird empfohlen, zum Zwecke der Beweissicherung durch amtliche Tatbestandsaufnahme die Stückzahl und das Nettogewicht festzustellen).

5. Rohstoffsituation

5.1 Eine Rohstoffsituation, die den Verkäufer außerstande setzt, die Lieferverpflichtungen zu den vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen, ist dem Käufer unverzüglich bekanntzugeben.

5.2 Der Verkäufer ist diesfalls berechtigt, die vereinbarten Liefermengen zu kürzen, ohne dass daraus die Verpflichtung zur Nachlieferung der gekürzten Menge oder eine Schadenersatzpflicht des Verkäufers abgeleitet werden könnte. Ebensowenig steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen, Zinsen und Kosten im Eigentum des Verkäufers.

6.2 Es ist dem Käufer untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware Dritten zum Pfande oder Sicherheitseigentum zu bestellen.

6.3 Sollte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware durch die Gerichte oder die Finanzbehörden gepfändet werden, ist dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

6.4 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Ware entstehende Erzeugnisse.

6.5 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der im Eigentum des Verkäufers stehenden Ware mit anderem Material erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes seiner Ware zum Wert des anderen Materials.

6.6 Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

6.7 Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe des Miteigentumsanteiles des Verkäufers – zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers an diesen ab.

6.8 Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, diesem Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben und seine Abnehmer von der Forderungsabtretung zu verständigen.

6.9 Vom Käufer aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Ware realisierte Gewinne sind unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten.

7. Gewährleistung

7.1 Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme der Ware und vor deren Verarbeitung bzw. Verbrauch schriftlich und spezifiziert unter Angabe der Senoplast-Verarbeitungsnummer (VA-Nummer) gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

7.3 Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Voraussetzung für eine Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers ist, dass der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Mängelrüge fristgerecht erhoben hat.

7.4 Dem Verkäufer steht das Recht zu, Mängel nach seiner Wahl durch Ersatzlieferung oder Verbesserung zu beheben, wobei ihm der Käufer hierzu eine angemessene Frist sowie ausreichend Gelegenheit einzuräumen hat. Ansprüche des Käufers auf Wandlung, Preisminderung oder Schadenersatz sind, soweit der Verkäufer von diesem Recht Gebrauch macht, ausgeschlossen.

7.5 Soweit die Ware vom Verkäufer mangelhaft geliefert wurde, ist eine allfällige Haftung des Verkäufers jedenfalls mit dem Kaufpreis des mangelhaften Teils der Ware begrenzt. 7.6 Bei unsachgemäßer Behandlung und Verarbeitung der Produkte des Verkäufers durch den Käufer sind jegliche Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Folgeschäden aus Gewährleistungs- oder Schadenersatzfällen können vom Käufer nicht geltend gemacht werden.

8. Haftung

8.1 Der Verkäufer haftet, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, nur im Rahmen des zwingenden Rechts.

8.2 Die Haftung des Verkäufers ist mit einem Betrag von € 500.000,- pro Schadensfall und Schadensursache begrenzt.

8.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden und von Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.

8.4 Für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur, soweit diese in die betriebliche Organisation des Verkäufers eingegliedert sind. Eine Haftung des Verkäufers ist daher insbesondere auch für ein Verschulden seiner Lieferanten oder von Transporteuren ausgeschlossen.

8.5 Soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung gelangt, haftet der Verkäufer für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Eine Haftung des Verkäufers sowie von dessen Vor- und Zulieferanten für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, ist ausgeschlossen.

8.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Haftungsbeschränkungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen vollinhaltlich – mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung – auf seine Abnehmer zu überbinden.

9. Produktinformation

Anwendungstechnische Hinweise und Ratschläge des Verkäufers in Wort und Schrift sind unverbindlich, insbesondere auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreien den Käufer nicht von der Prüfung der Produkte des Verkäufers auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

10. Schutzrechte

10.1 Bei Aufträgen, welche der Verkäufer nach Plänen und Unterlagen des Käufers ausführt, haftet ausschließlich der Käufer für die Verletzung von Schutzrechten Dritter.

10.2 Der Käufer hat den Verkäufer schad- und klaglos zu halten, soweit dieser aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte in Anspruch genommen wird.

10.3 Wird die Verletzung derartiger Schutzrechte Dritter gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht, so besteht keine Verpflichtung des Verkäufers, die Richtigkeit der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, der Verkäufer ist vielmehr unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung der Ware einzustellen und den Ersatz der aufgewendeten Kosten vom Käufer zu begehren.

10.4 Soweit der Verkäufer im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird, ist er berechtigt, vom Käufer – unbeschadet der im Vorstehenden vereinbarten Schad- und Klagloshaltung – angemessene Kostenvorschüsse zur Deckung der Prozesskosten zu begehren.

10.5 Dem Verkäufer steht es frei, Informationen über Waren, die in seinem Betrieb gefertigt werden, auf welche Art immer, sei es in Broschüren oder Werbematerialien zu veröffentlichen.

11. Verpackung

11.1 Die Ware wird vom Verkäufer – mangels anderslautender Vereinbarung – nach seinem Ermessen in branchenüblicher Weise verpackt.

11.2 Die Verpackung ist nicht im Preis inbegriffen und wird gesondert verrechnet.

11.3 Verpackungsmaterial wird vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Die Entsorgung übernimmt der Käufer auf seine Kosten.

12. Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes

Mit Rücksicht auf die Eigenart der Produktionsmethoden des Verkäufers, insbesondere in Ansehung der Kosten der Arbeitsvorbereitung verzichtet der Käufer auf die Anfechtung des Rechtsgeschäftes wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes.

13. Anzuwendendes Recht und Auslegung

13.1 Auf alle Rechtsgeschäfte, welche zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossen werden, gelangt Österreichisches Recht zur Anwendung.

13.2 Für Verträge, welche außer in Deutsch in einer weiteren Sprache abgefasst sind, ist zur Auslegung der Vertragsbestimmungen ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Als Erfüllungsort aller mit dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge gilt Piesendorf.

14.2 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Verkäufer und Käufer, einschließlich Streitigkeiten betreffend die Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen dieser Verträge, unterliegen der Zuständigkeit des für Zell am See sachlich zuständigen Gerichts.

15. Schiedsklausel

15.1 Sofern zwischen den Niederlassungsstaaten der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses und/oder zum Zeitpunkt der Klagseinbringung kein Abkommen zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen besteht, sind Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossenen Verträgen, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen dieser Verträge, durch den Einzelschiedsrichter zu entscheiden.

15.2 Es gelten die §§ 577 bis 599 ZPO, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

15.3 Schiedsrichter hat ein aktiver österreichischer Rechtsanwalt zu sein.

15.4 Schiedsort ist Wien und Schiedssprache Deutsch.

15.5 Der Schiedsrichter ist verpflichtet, den Entwurf des Schiedsspruches den Streitparteien im Vorhinein zur Stellungnahme zu übersenden.

16. Schlussbestimmung

16.1 Der Käufer erkennt sämtliche der vorstehenden Bestimmungen mit der Auftragserteilung als bindend an.

16.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen haben auch für alle nachfolgenden Aufträge Gültigkeit, sodass es eines späteren Hinweises darauf nicht bedarf.

16.3 Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommen) wird einvernehmlich ausgeschlossen.

16.4 Alle zwischen den Vertragsparteien früher vereinbarten allgemeinen oder firmeneigenen Bedingungen verlieren ihre Gültigkeit.